Einladung zur diesjährigen Generalversammlung des SC Drolshagen,
am Freitag, 26. April 2019, ab 19:00 Uhr im St. Clemens Haus (kleiner Saal).
 
Tagesordnungspunkte:

  1. Eröffnung, Begrüßung und Totengedenken
  2. Ehrungen
  3. Berichte der Abteilungen
    Jugend, Senioren, Alte Herren, Schiedsrichter und Skiabteilung
  4. Geschäftsbericht
  5. Kassenbericht
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Entlastung der Kassenprüfer und des Vorstandes
  8. Wahlen (bzw. Bestätigung der Wahlen)
    Wahl eines neuen Kassenprüfers, Geschäftsführer, Kassierer, Vorstandsmitglieder
  9. Satzungsänderungen*
    § 6 Ehrungen/Ehrenmitglieder
    § 7 Stimmberechtigung und Wählbarkeit
    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
    § 9 Organe des Vereins
    §11 Aufgaben des Vorstandes/Sprecher des Vorstandes
    §12 Aufgaben des Geschäftsführers
    §13 Aufgaben des Kassierers
    §14 Erweiterter Vorstand
    §15 Aufgaben des Erweiterten Vorstands
    §16 Zeitlicher Modus der Wahl der Vorstandsmitglieder
    §18 Aufgaben des Schiedsrichterobmanns
  10. Wahl Satzungsänderung
  11. Verschiedenes
     

Der Vostand bittet um zahlreiches Erscheinen.

*Die Satzungsänderungen sind der Anlage sowie dem öffentlichen Aushang im Vereinsheim zu entnehmen.

ALT

Satzung Sport-Club Drolshagen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führte den Namen SPORT-CLUB DROLSHAGEN E.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 57489 Drolshagen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe eingetragen.

 
§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports auf breitester Grundlage zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
    Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben des Fußballsports im Jugend- und Seniorenbereich für alle männlichen wie weiblichen Mitglieder des Vereins verwirklicht.
  2. Konfessionelle, parteipolitische oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 3 Mitgliedschaft des Vereins

  1. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
    1. Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
    2. Westdeutscher Fußballverband e.V.
  2. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich diesen Satzungen und Ordnungen der vorgenannten Verbände. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den vorgenannten Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
  3. Der Katalog unter 1. ist nicht abschließend. Die Generalversammlung kann weitere Mitgliedschaften mit einfacher Mehrheit beschließen.

 
§ 4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder nach Anzahl noch nach anderen Gesichtspunkten beschränkt.
    Bei Eintritt eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern,
    2. passiven Mitgliedern und
    3. Ehrenmitgliedern


 
§ 5 Beiträge

  1. Zur Deckung der Kosten des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgelegt wird.
    Die Beitragszahlung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Erfolgt die Aufnahme eines neuen Mitglieds im ersten Halbjahr, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme im zweiten Halbjahr, ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.
    Für die Kündigung der Mitgliedschaft gilt: Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im ersten Halbjahr und ist der volle Jahresbeitrag gezahlt, so ist der halbe Jahresbeitrag zurück zu erstatten.
    Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr, werden keine Beträge zurück erstattet.
    In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag durch Vorstandsbeschluss für einen befristeten Zeitraum oder für die Dauer der Mitgliedschaft ermäßigt oder erlassen werden
    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit.

 
§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenheit einer Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren wird die silberne bzw. von 50 Jahren die goldene Vereinsnadel verliehen.
  3. Darüber hinausgehende Ehrungen können vom erweiterten Vorstand vorgenommen werden, soweit nicht Absatz 2 Platz greift. Derartige Ehrungen müssen vom erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beschlossen werden.

 
§ 7 Stimmberechtigung und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche sind innerhalb der Jugendabteilung ab der B-Jugend stimmberechtigt und nach Vollendung des 14. Lebensjahres wählbar.
  3. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie sollen mindestens ein Jahr dem Verein als Mitglied angehört haben.


 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem freiwilligen Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod und
    4. durch Auflösung des Vereins.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle damit erworbenen Rechte und Pflichten.

  1. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung.
  3. Unabhängig hiervon gelten beim Austritt aktiver Mitglieder die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Verbandes.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand. Gründe für einen Ausschluss liegen u.a. vor:
    1. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins,
    2. bei wiederholter Nichtbefolgung der Anordnung des Vorstandes, dessen Beauftragten, der Fachwarte, der Abteilungsleiter oder der Übungsleiter,
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    4. wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
    5. bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen von Vereinseigentum,
    6. bei beharrlicher Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung und
    7. bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  5. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses die Anrufung des Vermittlungsausschusses (§18) des Vereins zulässig.
    Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Vermittlungsausschuss die Entscheidung des erweiterten Vorstandes nicht mit 2/3 Mehrheit bestätigt. Die Entscheidung des Vermittlungsausschusses ist endgültig.
  6. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mitzuteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
  7. Bei Ausschluss oder Freigabeverweigerung von aktiven Mitgliedern sind die jeweiligen Bestimmungen der zuständigen Verbände zusätzlich zu beachten.

 
§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen
    1. durch die Vereinsmitgliederversammlung in Form der jährlichen Mitgliederversammlung bzw. durch die außerordentliche Mitgliederversammlung,
    2. durch den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne §26 BGB),
    3. durch den erweiterten Vorstand,
    4. durch den Jugendvorstand,
    5. durch den Seniorenvorstand,
    6. durch den Vorstand der Alte Herren Abteilung,
    7. durch den Vorstand der Skiabteilung.
  2. Zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder vom Geschäftsführer rechtzeitig geladen.
  3. Alle übrigen Bekanntmachungen, Einladungen usw. erfolgen durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen „Westfalenpost“ und „Westfälische Rundschau“ und per Internet.

 
§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. den Vorsitzenden der Abteilungen als jeweils 2. Vorsitzender,
    3. dem Geschäftsführer und
    4. dem Kassierer
  2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt und zwar nur zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen soll.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist außerdem der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann für die kommissarische Verwaltung zu wählen. Dies Wahl hat mit einfacher Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes zu erfolgen.
  5. Der Vorsitzende der Jugendabteilung wird auf dem jährlichen Vereinsjugendtag in den Vorstand gewählt.
  6. Der Vorsitzende der Jugendabteilung muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  7. Der Vorsitzende der Seniorenabteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Seniorenabteilung in den Vorstand gewählt.
  8. Der Vorsitzende der Seniorenabteilung muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  9. Der Vorsitzende der Alte Herren Abteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Alte Herren Abteilung in den Vorstand gewählt.
  10. Der Vorsitzende der Alte Herren Abteilung muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  11. Der Vorsitzende der Ski Abteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Ski Abteilung in den Vorstand gewählt.
  12. Der Vorsitzende der Ski Abteilung muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  13. Jedes Vorstandsmitglied sowie alle ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder sind berechtigt, eine steuerfreie Entschädigung bis zur maximalen Höchstgrenze nach § 3 Nr. 26 a ESTG pro Jahr für seine geleisteten Dienst zu verlangen.


 
§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu besorgen und die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand hat bei Bedarf eines jeden Vereinsgeschäftsjahres einen Jahreshaushaltsplan aufzustellen.
  3. Er entscheidet
    1. über die Aufnahme von Mitgliedern nach Anhörung der zuständigen Fachschaftsabteilungen
    2. über die Stundung und den Erlass von Beiträgen und
    3. schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern.
  4. Im Innenverhältnis gilt:
    1. Ausgaben bis zu Euro 2.000,00 bedürfen der Zustimmung des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes,
    2. Ausgaben bis zu Euro 5.000,00 müssen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden, und
    3. Ausgaben über diese Summe hinaus müssen vom erweiterten Vorstand genehmigt werden.
  5. Freistehende und besonders festgelegte Zahlungen, wie Beiträge, Versicherungsprämien usw. können ohne besondere Genehmigung durch den Kassierer geleistet werden.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, falls dieser abwesend ist, seines Stellvertreters.
  7. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
  8. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Geschäftsführer oder ein 2. Vorsitzender.

 
§ 12 Aufgaben der Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, die Führung des Mitgliederverzeichnisses, er sorgt für die Anfertigung und Aufbewahrung der Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen und für die erforderliche Bekanntgabe.
  2. Niederschriften aller Art sind vom 1. Vorsitzenden und den Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  3. Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bestimmt der erweiterte Vorstand einen Vertreter.


 
§ 13 Aufgaben des Kassierers

  1. Der Kassierer hat die Vereinskasse einschließlich der Buchführung zu verwalten, den Einzug der Beiträge, etwaige Einkünfte aus Grundbesitz und die Kassierung von Eintrittsgeldern bei Vereinsveranstaltungen zu regeln.
  2. Zur Unterstützung kann der Kassierer weitere Mitglieder hinzuziehen.
  3. Der Kassierer hat jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht zu erstatten.
  4. In den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes hat er erschöpfende Auskunft über die Kassenverhältnisse zu geben.
  5. Die Kasse ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch gewählte Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
  6. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig. Der 1. Vorsitzende ist ebenfalls zur Durchführung eines unvermuteten Kassenprüfung befugt.
  7. Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.

 
§ 14 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand und
    2. den Vorständen der Abteilungen
  2. Für die Wahl und Ergänzung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gilt § 10 Abs. 4 der Satzung entsprechend. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt.
  3. Für die Abstimmung des erweiterten Vorstandes gilt § 11 Abs. 6 der Satzung entsprechend.
     

§ 15 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand beschließt
    1. über alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlungen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zuständig sind,
    2. die Richtlinien für die Durchführung des gesamten Sportbetriebes und für die Teilnahme und Durchführung von Vereins- oder sonstigen Wettkampfangelegenheiten,
    3. die Neuaufnahme weiterer und die Einstellung bestehender Sportarten, einschließlich der Bestätigung der Wahl und der Abberufung der Fachschaftsleiter und der Mitglieder der Fachausschüsse bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Es sei denn, der erweiterte Vorstand hält insoweit die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für erforderlich.
  2. Dem erweiterten Vorstand sind die seit seiner letzten Sitzung gefassten Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstand bekannt zugeben.
  3. Der erweiterte Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es verlangen. Nach Möglichkeit soll der erweiterte Vorstand mindestens einmal vierteljährlich einberufen werden.
  4. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden. (z.B. Ehrenvorsitzender)

 
§ 16 Zeitlicher Modus der Wahl der Vorstandmitglieder

  1. Die Mitglieder des Vorstandes (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 
§ 17 Jugendabteilung / Seniorenabteilung / Alte Herren Abteilung / Skiabteilung
              Die Abteilungen des Vereins verwalten sich nach Maßgabe eigener Ordnungen selbst.
 
§ 18 Aufgaben des Schiedsrichterobmanns
Die Schiedsrichter des Vereins wählen unter sich den Schiedsrichterobmann. Die Wahl muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Schiedsrichterobmann soll die Verbindung der Schiedsrichter zu den Organen des Vereins herstellen.
Er soll sich um die Gewinnung weiterer geeigneter Personen für die Ausbildung zum Schiedsrichter bemühen.
Er kann zu den Ausschusssitzungen, die die Fachschaft Fußball und Jugendfußball betreffen, als beratendes Mitglied geladen werden.
Es ist seine Aufgabe, die Spieler mit den amtlichen Fußballregeln vertraut zu machen.
 
 
§ 19 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung hat in der Zeit zwischen dem 01.01. und 30.4. eines jeden Jahres stattzufinden.
    Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende.
  3. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Vorstand oder der weiterte Vorstand beschließt, oder wenn mindestens 1/5 der über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Versammlungsgegenstandes und der Gründe schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  5. Der Zeitpunkt, der Versammlungsort und die Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichungen in den Tageszeitungen „Westfalenpost“ und „Westfälische Rundschau“ und Internet bekannt gegeben werden.
    Der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
  6. Anträge für die Mitgliederversammlung zur Erweiterung der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
    Mündliche Anträge auf der Mitgliederversammlung sind zulässig. Die Aufnahme in das Protokoll ist erforderlich. Diese Anträge werden als Tagesordnungspunkte für die nächste Mitgliederversammlung übernommen.
  7. Zu Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen können sonstige Personen eingeladen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert. Die Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Durchführung den Mitgliedern satzungsgemäß bekannt gegeben ist.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
    1. über die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Ausschlüsse,
    2. über die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
    3. über die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,
    4. über die Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern,
    5. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Vereinsumlagen,
    6. über die Änderung der Satzung,
    7. über die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    8. über sonstige Anträge,
    9. über die Auflösung des Vereins.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
  10. Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Protokollführer geführt wird, der zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 
§ 20 Satzungsänderung

  1. Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Änderungen in den Ordnungen der Abteilungen müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.

 
§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden, und zwar auf einer Mitgliederversammlung, die nur zum Zweck der Entscheidung auf Auflösung des Vereins beschließt.
  2. Dies gilt nicht, sofern die Auflösung dem Zweck eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein dient.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drolshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

NEU

§ 1
Name und Sitz des Vereins
 

  1. Der Verein führt den Namen SPORT-CLUB DROLSHAGEN E.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 57489 Drolshagen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe eingetragen.

 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports auf breitester Grundlage zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben des Fußballsports im Jugend- und Seniorenbereich für alle männlichen wie weiblichen Mitglieder des Vereins verwirklicht.

  1. Konfessionelle, parteipolitische oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3
Mitgliedschaft des Vereins
 

  1. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

a) Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
b) Westdeutscher Fußballverband e.V.

  1. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich diesen Satzungen und Ordnungen der vorgenannten Verbände. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den vorgenannten Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
  2. Der Katalog unter 1. ist nicht abschließend. Die Generalversammlung kann weitere Mitgliedschaften mit einfacher Mehrheit beschließen.

 
 
§ 4
Mitgliedschaft im Verein
 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder nach Anzahl noch nach anderen Gesichtspunkten beschränkt.

     Als aktives oder passives Mitglied kann eintreten, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
     Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einem schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes.
     Über die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
     Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

  1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern
 
 
§ 5
Beiträge
 
1. Zur Deckung der Kosten des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe durch die         Hauptversammlung festgelegt wird.
Die Beitragszahlung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Erfolgt die Aufnahme eines neuen Mitgliedes im ersten Halbjahr, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme im zweiten Halbjahr, ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.
Für die Kündigung der Mitgliedschaft gilt: Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im ersten Halbjahr und ist der volle Jahresbeitrag gezahlt, so ist der halbe Jahresbeitrag zurück zu erstatten. Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr, werden keine Beiträge zurück- erstattet.
In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag durch Vorstandsbeschluss für einen befristeten Zeitraum oder für die Dauer der Mitgliedschaft ermäßigt oder erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
 
 
§ 6
Ehrungen/Ehrenmitglieder
 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Anwesenheit einer Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren wird die silberne bzw. von 50 Jahren die goldene Vereinsnadel verliehen.
  3. Sonstige Ehrungen können vom Vorstand vorgenommen werden.

 
 
§ 7
Stimmberechtigung und Wählbarkeit
 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche sind innerhalb der Jugendabteilung nach Vollendung des 12. Lebensjahres stimmberechtigt und nach Vollendung des 14. Lebensjahres wählbar.
  3. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie sollen mindestens ein Jahr dem Verein als Mitglied angehört haben.

 
 
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft endet             

     a) mit dem freiwilligen Austritt
     b) durch Ausschluss
     c) durch Tod und
     d) durch Auflösung des Vereins.
     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle damit erworbenen Rechte und Pflichten.

  1. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung.
  3. Unabhängig hiervon gelten beim Austritt aktiver Mitglieder die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Verbandes.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss liegen u.a. vor:

     a) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des         Vereins,
     b) bei wiederholter Nichtbefolgung der Anordnung des Vorstandes, dessen Beauftragten, der     Fachwarte, der Abteilungsleiter oder der Übungsleiter,
     c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
     d) wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
     e) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen von Vereinseigentum,
     f) bei beharrlicher Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung und
     g) bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
    
     Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses ein Widerspruch zulässig.       Es ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

  1. Bei Ausschluss oder Freigabeverweigerung von aktiven Mitgliedern sind die jeweiligen Bestimmungen der zuständigen Verbände zusätzlich zu beachten.

 
 
§ 9
Organe des Vereins
 

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen

 
     a) durch die Vereinsmitgliederversammlung in Form der jährlichen Mitgliederversammlung bzw.     durch die außerordentliche Mitgliederversammlung,
     b) durch den Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
 
Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder vom Geschäftsführer rechtzeitig geladen. Alle übrigen Bekanntmachungen, Einladungen usw. erfolgen durch entsprechende Veröffentlichung   
 
 
§ 10
Vorstand
 

  1. Der Verein hat einen Vorstand gem. § 26 BGB. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, muss jedoch mindestens sechs betragen.  Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Sprecher des Vorstandes und seinen Vertreter, bestimmt die Vorstandsmitglieder, die in das Vereinsregister eingetragen werden sollen und wählt aus seinen Reihen einen Geschäftsführer und einen Kassierer. 

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu wählen. Diese Wahl hat mit einfacher Stimmenmehrheit  zu erfolgen.
  2. Der Vorsitzende der Jugendabteilung wird auf dem jährlichen Vereinsjugendtag in den Vorstand gewählt.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden der Jugendabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Die Seniorenabteilung wählt ein Vorstandsteam. Dieses Team bestellt ein Mitglied für den Hauptvorstand.
  5. Dieses Mitglied des Seniorenvorstandes muss von der Vereinsmitgliederversammlung bestätigt werden.
  6. Der Vorsitzende der Alte Herren Abteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Alte Herren Abteilung in den Vorstand gewählt.
  7. Die Wahl des Vorsitzenden der Alte Herrenabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  8. Der Vorsitzende der Skiabteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Skiabteilung in den Vorstand gewählt.
  9. Die Wahl des Vorsitzenden Skiabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  10. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Ressorts gebildet werden, deren Aufgabe es ist, den Vorstand in bestimmten Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.
  11. Alle ehrenamtlichen Helfer im SC Drolshagen können jährlich die jeweils gültige Ehrenamtsamtspauschale verlangen.

 
 
 
 
 
 
§ 11
Aufgaben des  Vorstandes/Sprecher des Vorstandes
 

  1. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu besorgen und die Beschlüsse des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.
  2. Der Vorstand hat bei Bedarf eines jeden Vereinsgeschäftsjahres einen Jahreshaushaltsplan aufzustellen.
  3. Er entscheidet

          a) über die Aufnahme von Mitgliedern
          b) über die Stundung und den Erlass von Beiträgen und
          c) schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern.

  1. Im Innenverhältnis gilt:

a) Ausgaben bis zu Euro 500,00 bedürfen der Zustimmung des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes,
b) Ausgaben bis zu Euro 2.500,00 müssen vom Vorstand genehmigt werden

  1. Freistehende und besonders festgelegte Zahlungen, wie Beiträge, Versicherungsprämien usw. können ohne besondere Genehmigung durch den Kassierer geleistet werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes, falls dieser abwesend ist, seines Stellvertreters.
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
  4. Der Sprecher des Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Vertreter.

 
 
§ 12
Aufgaben des Geschäftsführers
 

  1. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, er ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses, er sorgt für die Anfertigung und Aufbewahrung der Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen und für die erforderliche Bekanntgabe.
  2. Niederschriften aller Art sind vom Geschäftsführer und Sprecher des Vorstandes bzw. seines Vertreters zu unterzeichnen.
  3. Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter.

 
 
§ 13
Aufgaben des Kassierers
 

  1. Der Kassierer hat die Vereinskasse einschließlich der Buchführung zu verwalten. Er ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, für die Ausstellung von Spendenquittungen, für etwaige Einkünfte aus Grundbesitz und die Regelung aller Kassenaktivitäten.
  2. Zur Unterstützung kann der Kassierer weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
  3. Der Kassierer hat jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht zu erstatten.
  4. In den Sitzungen des Vorstandes hat er erschöpfende Auskunft über die Kassenverhältnisse zu geben.
  5. Die Kasse ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
  6. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
  7. Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.

 
 
§14
Erweiterter Vorstand
 
entfällt
 
§15
Aufgaben des erweiterten Vorstands
 
entfällt
 
 
§ 16
Zeitlicher Modus der Wahl der Vorstandsmitglieder
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden in einem unterschiedlichen Rhythmus gewählt.
 
 
§ 17
Jugendabteilung/ Seniorenabteilung/ Alte Herren Abteilung/Skiabteilung
 
Die Abteilungen des Vereins verwalten sich nach Maßgabe eigener Ordnungen selbst.
 
 
§ 18
Aufgaben des Schiedsrichterobmanns
 
Die Schiedsrichter des Vereins sollen unter sich den Schiedsrichterobmann wählen. Er soll die Verbindung der Schiedsrichter zu den Organen des Vereins herstellen und soll sich um die Gewinnung weiterer geeigneter Personen für die Ausbildung zum Schiedsrichter bemühen.
Es ist seine Aufgabe, die Spieler mit den amtlichen Fußballregeln vertraut zu machen.
 
 
§ 19
Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Die Mitgliederversammlung hat in der Zeit zwischen dem 01.01. und 30.04. eines jeden Jahres stattzufinden.  Leiter der Mitgliederversammlung ist der Sprecher des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter.
Der Zeitpunkt, der Versammlungsort und die Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Aushang im Vereinsheim und durch Mitteilung auf der Homepage bekannt gegeben werden. Der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Versammlungsgegenstandes und der Gründe schriftlich verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen. Der Zeitpunkt, der Versammlungsort und die Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung zur Erweiterung der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Zu Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen können sonstige Personen eingeladen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert. Die Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Durchführung den Mitgliedern satzungsgemäß bekannt gegeben ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

     a)   über die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
     b) über die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
     c) über die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
     d) über die Wahl von zwei wechselnden Kassenprüfern
     e) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Vereinsumlagen,
     f) über die Änderung der Satzung,
     g) über sonstige Anträge und
     h) über die Auflösung des Vereins.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
  2. Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Protokoll von einem Protokollführer aufzunehmen, der zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Das Protokoll ist vom Sprecher des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 
 
§ 20
Satzungsänderung
 

  1. Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Änderungen in den Ordnungen der Abteilungen müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.

 
 
§ 21
Auflösung des Vereins
 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, und zwar auf einer Mitgliederversammlung, die nur zum Zweck der Entscheidung auf Auflösung des Vereins beschließt.
  2. Dies gilt nicht, sofern die Auflösung dem Zweck eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein dient.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drolshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.