Einladung zur diesjährigen Generalversammlung des SC Drolshagen,
am Samstag, 21. April 2018 ab 19 Uhr im St. Clemens Haus (kleiner Saal).
 
 
Tagesordnungspunkte:
 

  1. Eröffnung, Begrüßung und Totengedenken
  2. Ehrungen
  3. Berichte der Abteilungen

Jugend, Senioren, Alte Herren, Schiedsrichter und Skiabteilung

  1. Geschäftsbericht
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Satzungsänderungen

§4 Mitgliedschaft
$19 Mitgliederversammlung

  1. Wahlen
  2. Geschäftsführer
  3. Kassierer
  4. Wahl eines neuen Kassenprüfers
  5. Verschiedenes

 

Satzung 2017 (alt)

des Sport-Club Drolshagen e.V.

in 57489 Drolshagen
 
 
§ 1
Name und Sitz des Vereins
 

  1. Der Verein führt den Namen SPORT-CLUB DROLSHAGEN E.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 57489 Drolshagen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe eingetragen.

 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports auf breitester Grundlage zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben des Fußballsports im Jugend- und Seniorenbereich für alle männlichen wie weiblichen Mitglieder des Vereins verwirklicht.

  1. Konfessionelle, parteipolitische oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3
Mitgliedschaft des Vereins
 

  1. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

a) Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
b) Westdeutscher Fußballverband e.V.

  1. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich diesen Satzungen und Ordnungen der vorgenannten Verbände. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den vorgenannten Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
  2. Der Katalog unter 1. ist nicht abschließend. Die Generalversammlung kann weitere Mitgliedschaften mit einfacher Mehrheit beschließen.

 
 
§ 4
Mitgliedschaft im Verein
 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder nach Anzahl noch nach anderen Gesichtspunkten beschränkt.

     Als aktives oder passives Mitglied kann eintreten, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die           schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
     Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einem schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes.
     Über die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
     Bei Nichtaufnahme ist die Berufung an den erweiterten Vorstand durch den Bewerber zulässig. Die Entscheidung         des erweiterten Vorstandes ist endgültig.
     Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

  1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern
 
 
§ 5
Beiträge
 
1. Zur Deckung der Kosten des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe durch die         Hauptversammlung festgelegt wird.
Die Beitragszahlung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Erfolgt die Aufnahme eines neuen Mitgliedes im ersten Halbjahr, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme im zweiten Halbjahr, ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.
Für die Kündigung der Mitgliedschaft gilt: Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im ersten Halbjahr und ist der volle Jahresbeitrag gezahlt, so ist der halbe Jahresbeitrag zurück zu erstatten. Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr, werden keine Beiträge zurück- erstattet.
In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag durch Vorstandsbeschluss für einen befristeten Zeitraum oder für die Dauer der Mitgliedschaft ermäßigt oder erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
 
 
 
§ 6
Ehrungen/Ehrenmitglieder
 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Anwesenheit einer Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren wird die silberne bzw. von 50 Jahren die goldene Vereinsnadel verliehen.
  3. Sonstige Ehrungen können vom Vorstand vorgenommen werden.

 
 
§ 7
Stimmberechtigung und Wählbarkeit
 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche sind innerhalb der Jugendabteilung nach Vollendung des 12. Lebensjahres stimmberechtigt und nach Vollendung des 14. Lebensjahres wählbar.
  3. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie sollen mindestens ein Jahr dem Verein als Mitglied angehört haben.

 
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft endet            

     a) mit dem freiwilligen Austritt
     b) durch Ausschluss
     c) durch Tod und
     d) durch Auflösung des Vereins.
     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle damit erworbenen Rechte und Pflichten.

  1. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung.
  3. Unabhängig hiervon gelten beim Austritt aktiver Mitglieder die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Verbandes.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss liegen u.a. vor:

     a) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des             Vereins,
     b) bei wiederholter Nichtbefolgung der Anordnung des Vorstandes, dessen Beauftragten, der          Fachwarte, der             Abteilungsleiter oder der Übungsleiter,
     c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
     d) wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
     e) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen von Vereinseigentum,
     f) bei beharrlicher Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung und
     g) bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
    
     Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des                           Ausschlusses ein Widerspruch zulässig.  Es ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu         geben.

  1. Bei Ausschluss oder Freigabeverweigerung von aktiven Mitgliedern sind die jeweiligen Bestimmungen der zuständigen Verbände zusätzlich zu beachten.

 
 
§ 9
Organe des Vereins
 

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen

 
     a) durch die Vereinsmitgliederversammlung in Form der jährlichen Mitgliederversammlung bzw.        durch die                  außerordentliche Mitgliederversammlung,
     b) durch den Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
 
Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder vom Geschäftsführer rechtzeitig geladen. Alle übrigen Bekanntmachungen, Einladungen usw. erfolgen durch entsprechende Veröffentlichung   
 
 
§ 10
Vorstand
 

  1. Der Verein hat einen Vorstand gem. § 26 BGB. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, muss jedoch mindestens sechs betragen.  Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Sprecher des Vorstandes und seinen Vertreter, bestimmt die Vorstandsmitglieder, die in das Vereinsregister eingetragen werden sollen und wählt aus seinen Reihen einen Geschäftsführer und einen Kassierer. 
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu wählen. Diese Wahl hat mit einfacher Stimmenmehrheit  zu erfolgen.
  3. Der Vorsitzende der Jugendabteilung wird auf dem jährlichen Vereinsjugendtag in den Vorstand gewählt.
  4. Die Wahl des Vorsitzenden der Jugendabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Die Seniorenabteilung wählt ein Vorstandsteam. Dieses Team bestellt ein Mitglied für den Hauptvorstand.
  6. Dieses Mitglied des Seniorenvorstandes muss von der Vereinsmitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Der Vorsitzende der Alte Herren Abteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Alte Herren Abteilung in den Vorstand gewählt.
  8. Die Wahl des Vorsitzenden der Alte Herrenabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  9. Der Vorsitzende der Skiabteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Skiabteilung in den Vorstand gewählt.
  10. Die Wahl des Vorsitzenden Skiabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  11. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Ressorts gebildet werden, deren Aufgabe es ist, den Vorstand in bestimmten Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.
  12. Alle ehrenamtlichen Helfer im SC Drolshagen können jährlich die jeweils gültige Ehrenamtsamtspauschale verlangen.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 11
Aufgaben des  Vorstandes/Sprecher des Vorstandes
 

  1. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu besorgen und die Beschlüsse des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.
  2. Der Vorstand hat bei Bedarf eines jeden Vereinsgeschäftsjahres einen Jahreshaushaltsplan aufzustellen.
  3. Er entscheidet

          a) über die Aufnahme von Mitgliedern
          b) über die Stundung und den Erlass von Beiträgen und
          c) schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern.

  1. Im Innenverhältnis gilt:

a) Ausgaben bis zu Euro 500,00 bedürfen der Zustimmung des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes,
b) Ausgaben bis zu Euro 2.500,00 müssen vom Vorstand genehmigt werden

  1. Freistehende und besonders festgelegte Zahlungen, wie Beiträge, Versicherungsprämien usw. können ohne besondere Genehmigung durch den Kassierer geleistet werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes, falls dieser abwesend ist, seines Stellvertreters.
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
  4. Der Sprecher des Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Vertreter.

 
 
§ 12
Aufgaben des Geschäftsführers
 

  1. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, er ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses, er sorgt für die Anfertigung und Aufbewahrung der Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen und für die erforderliche Bekanntgabe.
  2. Niederschriften aller Art sind vom Geschäftsführer und Sprecher des Vorstandes bzw. seines Vertreters zu unterzeichnen.
  3. Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter.

 
§ 13
Aufgaben des Kassierers
 

  1. Der Kassierer hat die Vereinskasse einschließlich der Buchführung zu verwalten. Er ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, für die Ausstellung von Spendenquittungen, für etwaige Einkünfte aus Grundbesitz und die Regelung aller Kassenaktivitäten.
  2. Zur Unterstützung kann der Kassierer weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
  3. Der Kassierer hat jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht zu erstatten.
  4. In den Sitzungen des Vorstandes hat er erschöpfende Auskunft über die Kassenverhältnisse zu geben.
  5. Die Kasse ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
  6. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
  7. Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.

 
 
 
 
 
 
§ 16
Zeitlicher Modus der Wahl der Vorstandsmitglieder
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden in einem unterschiedlichen Rhythmus gewählt.
 
 
§ 17
Jugendabteilung/ Seniorenabteilung/ Alte Herren Abteilung/Skiabteilung
 
Die Abteilungen des Vereins verwalten sich nach Maßgabe eigener Ordnungen selbst.
 
 
§ 18
Aufgaben des Schiedsrichterobmanns
 
Die Schiedsrichter des Vereins sollen unter sich den Schiedsrichterobmann wählen. Er soll die Verbindung der Schiedsrichter zu den Organen des Vereins herstellen und soll sich um die Gewinnung weiterer geeigneter Personen für die Ausbildung zum Schiedsrichter bemühen.
Es ist seine Aufgabe, die Spieler mit den amtlichen Fußballregeln vertraut zu machen.
 
 
§ 19
Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

     Die Mitgliederversammlung hat in der Zeit zwischen dem 01.01. und 30.04. eines jeden Jahres stattzufinden.                 Leiter der Mitgliederversammlung ist der Sprecher des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter.

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Versammlungsgegenstandes und der Gründe schriftlich verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen. Der Zeitpunkt, der Versammlungsort und die Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung zur Erweiterung der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Zu Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen können sonstige Personen eingeladen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert. Die Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Durchführung den Mitgliedern satzungsgemäß bekannt gegeben ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

     a)   über die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
     b) über die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
     c) über die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
     d) über die Wahl von zwei wechselnden Kassenprüfern
     e) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Vereinsumlagen,
     f) über die Änderung der Satzung,
     g) über sonstige Anträge und
     h) über die Auflösung des Vereins.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
  2. Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Protokoll von einem Protokollführer aufzunehmen, der zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Das Protokoll ist vom Sprecher des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 
 
 
§ 20
Satzungsänderung
 

  1. Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Änderungen in den Ordnungen der Abteilungen müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.

 
 
§ 21
Auflösung des Vereins
 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, und zwar auf einer Mitgliederversammlung, die nur zum Zweck der Entscheidung auf Auflösung des Vereins beschließt.
  2. Dies gilt nicht, sofern die Auflösung dem Zweck eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein dient.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drolshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
 
Satzung 2018 (neu

des Sport-Club Drolshagen e.V.
in 57489 Drolshagen
 
 
§ 1
Name und Sitz des Vereins
 

  1. Der Verein führt den Namen SPORT-CLUB DROLSHAGEN E.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 57489 Drolshagen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe eingetragen.

 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports auf breitester Grundlage zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben des Fußballsports im Jugend- und Seniorenbereich für alle männlichen wie weiblichen Mitglieder des Vereins verwirklicht.

  1. Konfessionelle, parteipolitische oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3
Mitgliedschaft des Vereins
 

  1. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

a) Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
b) Westdeutscher Fußballverband e.V.

  1. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich diesen Satzungen und Ordnungen der vorgenannten Verbände. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den vorgenannten Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
  2. Der Katalog unter 1. ist nicht abschließend. Die Generalversammlung kann weitere Mitgliedschaften mit einfacher Mehrheit beschließen.

 
 
§ 4
Mitgliedschaft im Verein
 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder nach Anzahl noch nach anderen Gesichtspunkten beschränkt.

     Als aktives oder passives Mitglied kann eintreten, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die           schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
     Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einem schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes.
     Über die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
     Bei Nichtaufnahme ist die Berufung an den erweitereten Vorstand durch den Bewerber zulässig.  Die Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist endgültig. 
     Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.

  1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern
 
 
§ 5
Beiträge
 
1. Zur Deckung der Kosten des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe durch die         Hauptversammlung festgelegt wird.
Die Beitragszahlung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Erfolgt die Aufnahme eines neuen Mitgliedes im ersten Halbjahr, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme im zweiten Halbjahr, ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.
Für die Kündigung der Mitgliedschaft gilt: Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im ersten Halbjahr und ist der volle Jahresbeitrag gezahlt, so ist der halbe Jahresbeitrag zurück zu erstatten. Erfolgt die Kündigung einer Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr, werden keine Beiträge zurück- erstattet.
In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag durch Vorstandsbeschluss für einen befristeten Zeitraum oder für die Dauer der Mitgliedschaft ermäßigt oder erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
 
 
 
§ 6
Ehrungen/Ehrenmitglieder
 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Anwesenheit einer Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren wird die silberne bzw. von 50 Jahren die goldene Vereinsnadel verliehen.
  3. Sonstige Ehrungen können vom Vorstand vorgenommen werden.

 
 
§ 7
Stimmberechtigung und Wählbarkeit
 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche sind innerhalb der Jugendabteilung nach Vollendung des 12. Lebensjahres stimmberechtigt und nach Vollendung des 14. Lebensjahres wählbar.
  3. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie sollen mindestens ein Jahr dem Verein als Mitglied angehört haben.

 
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft endet            

     a) mit dem freiwilligen Austritt
     b) durch Ausschluss
     c) durch Tod und
     d) durch Auflösung des Vereins.
     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle damit erworbenen Rechte und Pflichten.

  1. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung.
  3. Unabhängig hiervon gelten beim Austritt aktiver Mitglieder die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Verbandes.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss liegen u.a. vor:

     a) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des             Vereins,
     b) bei wiederholter Nichtbefolgung der Anordnung des Vorstandes, dessen Beauftragten, der          Fachwarte, der Abteilungsleiter oder der Übungsleiter,
     c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
     d) wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
     e) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen von Vereinseigentum,
     f) bei beharrlicher Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung und
     g) bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
    
     Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses ein Widerspruch zulässig.     Es ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

  1. Bei Ausschluss oder Freigabeverweigerung von aktiven Mitgliedern sind die jeweiligen Bestimmungen der zuständigen Verbände zusätzlich zu beachten.

 
 
§ 9
Organe des Vereins
 

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen

 
     a) durch die Vereinsmitgliederversammlung in Form der jährlichen Mitgliederversammlung bzw.        durch die                   außerordentliche Mitgliederversammlung,
     b) durch den Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
 
Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder vom Geschäftsführer rechtzeitig geladen. Alle übrigen Bekanntmachungen, Einladungen usw. erfolgen durch entsprechende Veröffentlichung   
 
 
§ 10
Vorstand
 

  1. Der Verein hat einen Vorstand gem. § 26 BGB. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, muss jedoch mindestens sechs betragen.  Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Sprecher des Vorstandes und seinen Vertreter, bestimmt die Vorstandsmitglieder, die in das Vereinsregister eingetragen werden sollen und wählt aus seinen Reihen einen Geschäftsführer und einen Kassierer. 
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu wählen. Diese Wahl hat mit einfacher Stimmenmehrheit  zu erfolgen.
  3. Der Vorsitzende der Jugendabteilung wird auf dem jährlichen Vereinsjugendtag in den Vorstand gewählt.
  4. Die Wahl des Vorsitzenden der Jugendabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Die Seniorenabteilung wählt ein Vorstandsteam. Dieses Team bestellt ein Mitglied für den Hauptvorstand.
  6. Dieses Mitglied des Seniorenvorstandes muss von der Vereinsmitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Der Vorsitzende der Alte Herren Abteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Alte Herren Abteilung in den Vorstand gewählt.
  8. Die Wahl des Vorsitzenden der Alte Herrenabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  9. Der Vorsitzende der Skiabteilung wird auf der jährlichen Versammlung der Skiabteilung in den Vorstand gewählt.
  10. Die Wahl des Vorsitzenden Skiabteilung in den Vorstand muss von der Vereinsmitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
  11. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Ressorts gebildet werden, deren Aufgabe es ist, den Vorstand in bestimmten Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.
  12. Alle ehrenamtlichen Helfer im SC Drolshagen können jährlich die jeweils gültige Ehrenamtsamtspauschale verlangen.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 11
Aufgaben des  Vorstandes/Sprecher des Vorstandes
 

  1. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu besorgen und die Beschlüsse des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.
  2. Der Vorstand hat bei Bedarf eines jeden Vereinsgeschäftsjahres einen Jahreshaushaltsplan aufzustellen.
  3. Er entscheidet

          a) über die Aufnahme von Mitgliedern
          b) über die Stundung und den Erlass von Beiträgen und
          c) schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern.

  1. Im Innenverhältnis gilt:

a) Ausgaben bis zu Euro 500,00 bedürfen der Zustimmung des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes,
b) Ausgaben bis zu Euro 2.500,00 müssen vom Vorstand genehmigt werden

  1. Freistehende und besonders festgelegte Zahlungen, wie Beiträge, Versicherungsprämien usw. können ohne besondere Genehmigung durch den Kassierer geleistet werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes, falls dieser abwesend ist, seines Stellvertreters.
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
  4. Der Sprecher des Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Vertreter.

 
 
§ 12
Aufgaben des Geschäftsführers
 

  1. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, er ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses, er sorgt für die Anfertigung und Aufbewahrung der Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen und für die erforderliche Bekanntgabe.
  2. Niederschriften aller Art sind vom Geschäftsführer und Sprecher des Vorstandes bzw. seines Vertreters zu unterzeichnen.
  3. Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter.

 
§ 13
Aufgaben des Kassierers
 

  1. Der Kassierer hat die Vereinskasse einschließlich der Buchführung zu verwalten. Er ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, für die Ausstellung von Spendenquittungen, für etwaige Einkünfte aus Grundbesitz und die Regelung aller Kassenaktivitäten.
  2. Zur Unterstützung kann der Kassierer weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
  3. Der Kassierer hat jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht zu erstatten.
  4. In den Sitzungen des Vorstandes hat er erschöpfende Auskunft über die Kassenverhältnisse zu geben.
  5. Die Kasse ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
  6. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
  7. Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.

 
 
 
 
 
 
§ 16
Zeitlicher Modus der Wahl der Vorstandsmitglieder
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden in einem unterschiedlichen Rhythmus gewählt.
 
 
§ 17
Jugendabteilung/ Seniorenabteilung/ Alte Herren Abteilung/Skiabteilung
 
Die Abteilungen des Vereins verwalten sich nach Maßgabe eigener Ordnungen selbst.
 
 
§ 18
Aufgaben des Schiedsrichterobmanns
 
Die Schiedsrichter des Vereins sollen unter sich den Schiedsrichterobmann wählen. Er soll die Verbindung der Schiedsrichter zu den Organen des Vereins herstellen und soll sich um die Gewinnung weiterer geeigneter Personen für die Ausbildung zum Schiedsrichter bemühen.
Es ist seine Aufgabe, die Spieler mit den amtlichen Fußballregeln vertraut zu machen.
 
 
§ 19
Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Die Mitgliederversammlung hat in der Zeit zwischen dem 01.01. und 30.04. eines jeden Jahres stattzufinden.  Leiter der Mitgliederversammlung ist der Sprecher des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter.
Der Zeitpunkt, der Versammlungsort und die Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Aushang im Vereinsheim und durch Mitteilung auf der Homepage bekannt gegeben werden. Der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Versammlungsgegenstandes und der Gründe schriftlich verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen. Der Zeitpunkt, der Versammlungsort und die Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung zur Erweiterung der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Zu Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen können sonstige Personen eingeladen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert. Die Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Durchführung den Mitgliedern satzungsgemäß bekannt gegeben ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

     a)   über die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
     b) über die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
     c) über die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
     d) über die Wahl von zwei wechselnden Kassenprüfern
     e) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Vereinsumlagen,
     f) über die Änderung der Satzung,
     g) über sonstige Anträge und
     h) über die Auflösung des Vereins.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
  2. Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Protokoll von einem Protokollführer aufzunehmen, der zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Das Protokoll ist vom Sprecher des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 
 
 
§ 20
Satzungsänderung
 

  1. Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Änderungen in den Ordnungen der Abteilungen müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.

 
 
§ 21
Auflösung des Vereins
 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, und zwar auf einer Mitgliederversammlung, die nur zum Zweck der Entscheidung auf Auflösung des Vereins beschließt.
  2. Dies gilt nicht, sofern die Auflösung dem Zweck eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein dient.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drolshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
 
 
 
 
57489 Drolshagen, den 21.04.2018

 
 

Der Vorstand bittet um zahlreiches Erscheinen.